Allgemeine Vertragsbedingungen
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben
genannten Hebamme.
Terminverlegung
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann
sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen, oder nicht pünktlich einhalten. In
solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen
besprechen.
Haftung
Die Hebamme haftet für ihre Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen. Kommt es während der Betreuung zu Leistungen einer anderen Hebamme,
auch wenn diese im Auftrag der oben genannten Hebamme tätig wird, dann wird ein
Behandlungsvertrag mit der vertretenden Hebamme wirksam und dieser Vertrag für die
Vertretungszeit ausgesetzt. Dann besteht mit der vertretenden Hebamme ein Vertrag, durch
den sie allein verantwortlich für ihr Handeln und alle Ansprüche der Vertragspartnerin auf die
vertretende Hebamme übergehen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses
Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen
Deckungssumme.
Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis.
Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten +Leistungen.
Privatrechnungen
Private Rechnungen an Selbstzahlerinnen (Privatversicherte) oder für IGEL- Leistungen
sind, nach vorheriger Absprache, innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig
von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB).
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich
beim Leistungsumfang und der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen
Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine kenntnis
über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben der Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von
5,00 Euro berechnet.
Datenschutzerklärung
Art und Zweck der verarbeiteten Daten
Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patientin wie
auch der ( geborenen / ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle
erhoben, verarbeitet und genutzt.
Neben den Angaben zur Person und sozialen Status ( Name, Adresse, Kostenträger etc.)
gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendige medizinische Befunde. Ein
Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung,
Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der
Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die
Voraussetzung für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs. 3
DSGVO.
Weitergabe der Daten
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine
gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall
ist:
Dauer der Speicherung
Ihre Daten werden zunächst solange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und
abgerechnet ist. Nach der Rechnungserstellung entstehen gesetzliche
Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b USTG). Danach müssen
entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres. Ferner besteht eine Aufbewahrungspflicht
gemäß der Hebammenberufsordnung für die Dokumentation der Hebammenversorgung von
10 Jahren.
Die Hebamme ist aufgrund §199 Abs. 2 BGB berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre
aufzubewahren.
Recht auf Auskunft, Berechtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und
Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein
Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17
DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber
hinaus haben Sie ggf. ein Widerrufsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).
Beschwerderecht und Aufsichtsbehörde
Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen
Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Fall ist dies die zuständige
Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein - Westfalen
Kavalleriestraße 2 - 4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/ 38424-0
Telefax: 0211/ 38424-10
E.Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Website: http://www.lli.nrw.de
Grundsätzliches zur Abrechnung erbrachter Hebammen-Leistungen: Grundsätzlich sind Hebammenleistungen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, sofern das gesetzlich vorgegebene Kontingent an Leistungen nicht überschritten wird bzw. ein Versicherungsverhältnis besteht. Darüber hat die Hebamme nur dann Kenntnisse, wenn sie alle Leistungen selbst erbracht hat. Daher ist von der Schwangeren / Wöchnerin (im folgenden Leistungsempfängerin, LE genannt) hier zu beachten, dass sie vor der ersten Kontaktaufnahme prüft, ob ein Anspruch auf Erstattung (noch) besteht.
Sollte kein Anspruch auf Erstattung von der Krankenkasse bestehen, erhebt die Hebamme den Anspruch gegenüber der LE in Form einer Privatrechnung. Dabei richtet sie sich nach der Hebammengebührenverordnung für Selbstzahler des Freistaat Bayerns. (Dies ist häufig bei der Inanspruchnahme mehrerer Hebammen gleichzeitig bzw. bei Stillberatung bei vorausgegangener Wochenbettbetreuung durch eine andere Hebamme der Fall).
Haftung: Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin (LE, Schwangere / Wöchnerin) sind privatrechtlicher Natur. Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt oder eine vertretende Kollegin hinzugezogen wird, entsteht zu diesen ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen. Ebenso haftet sie nicht für die Leistungen der vertretenden Kollegin. Im Falle einer Vertretung durch eine Kollegin oder einer Weiterleitung an einen Arzt oder eine Klinik, wird der bisherige Behandlungsvertrag für diese Zeit nicht fortgesetzt. Weiterbehandelnde oder die vertretende Kollegin begründen einen eigenen Behandlungsvertrag. Die Abrechnung der erbrachten Leistung der Kollegin führt diese eigenständig mit der Krankenkasse durch.
Umfang der Leistungen: Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. Nicht Gegenstand der Leistungen sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet. Für vereinbarte Termine, die von der LE nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme der LE in Rechnung.
Wahlleistungen: Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, Seminare wie „Vorbereitung auf die Stillzeit“ und „Beikostseminare“ können vereinbart werden. Die Hebamme verpflichtet sich, die LE vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
Abrechnung des Entgelts, Datenschutz und Schweigepflicht: Bei der gesetzlich versicherten LE rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen (s. o.). Für diese ist die LE als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet. LE, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die LE als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. Die LE ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Sofern die LE die Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Im Rahmen der Dienstleistungen werden personenbezogene Daten der LE, wie auch der (geborenen bzw. ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Kostenträger, Entbindungstermin usw.) gehören hierzu insbesondere, die für die Behandlung notwendigen Gesundheitsdaten. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Daten werden nur dann an Dritte (Kostenträger und Fa. MUC Vorhammer GmbH, externe Abrechnungsstelle) übermittelt, wenn die LE einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten Personen (z. B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt. Im Falle einer Vertretung durch eine Kollegin entbindet die LE hiermit die Hebamme von ihrer Schweigepflicht für den Zeitraum der Vertretung im Rahmen einer gegenseitigen Übergabe. Im Falle der kollegialen Vertretung setzt dieser Vertag für die Dauer der Vertretung aus.
Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt über o. g. externe Abrechnungsstelle bzw. über die Hebammen-Software HEBAMIO. Wie die Hebamme abrechnen wird, behält sie sich im einzelnen vor.
Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der LE über o.g. externer Abrechnungsstelle.
Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der LE vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes (DSGVO). Die LE wird darauf hingewiesen, dass
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten auf freiwilliger Basis erfolgt und dass sie ihr Einverständnis verweigern kann mit der Folge, dass der Behandlungsvertrag nicht erfüllt werden kann/nicht zustande kommt und die Behandlung nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann,
sie jederzeit berechtigt ist, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen,
sie jederzeit berechtigt ist, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung einzelner personenbezogener Daten zu verlangen und
sie jederzeit berechtigt ist, mit Wirkung für die Zukunft, dieser Einwilligungserklärung zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs ist der Widerruf schriftlich an die Hebamme zu richten. Im Falle des Widerrufs werden die Daten nach Ablauf gesetzlicher Fristen und falls solche nicht mehr zu beachten sind, mit
dem Zugang der Willenserklärung durch die Hebamme gelöscht. Die Hebamme wird den Widerruf an die oben genannten Dritten weiterleiten, die ihrerseits die Daten löschen.
Privatrechnungen: Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Die LE regelt deshalb eigenverantwortlich die Zahlungsmodalitäten ihrer Privatversicherung bezüglich der Hebammenhilfe.
Regelung der Erreichbarkeit:
Die Hebammen ist ausschließlich über ihre Mobilfunknummern zu erreichen. Diese finden Sie unter www.hebammenpraxis-meilensteine.de. Diesem Anschluss ist bei Nichtanwesenheit ein automatischer Anrufbeantworter zugeschaltet, welcher zeitnah abgehört wird.
Die Hebamme verpflichtet sich nicht zur 24 Stunden-Erreichbarkeit.
In dringenden Fällen, in denen die Hebamme nicht sofort erreicht werden kann, ist der betreuende Arzt bzw. das nächstliegende Krankenhaus zu informieren.
KV-Notdienst: 116 117
In Notfällen ist unter der Telefonnummer 112 der Notarzt zu informieren.
Arbeitszeit: Die Kernarbeitszeit ist Mo – Fr von 8:00–16:00 Uhr. Während intensiver Behandlung und Betreuung werden Termine bzw. Telefonate auch zu anderen Zeiten (Wochenende, Feiertage, Abendtermine) zwischen LE und Hebamme vereinbart.
Urlaub / Krankheit: Plant die Hebamme Erholungsurlaub bzw. ist wegen Fortbildung abwesend, teilt sie dieses der LE rechtzeitig mit. Es wird sich nachweislich bemüht, eine kollegiale Vertretung zu finden, kann jedoch nicht garantiert werden.
Terminverlegung: Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht bzw. verspätet wahrnehmen.
§ 1 Kursangebot der Hebammenpraxis Meilensteine
Alle ausgeschriebenen Kurse finden zu den angegebenen Terminen und Zeiten statt. Wird die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, behält sich die Hebammenpraxis Meilensteine vor,den Kurs bis 14 Tage vor dem eigentlichen Kursbeginn abzusagen, soweit keine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber erfolgt ist.
Die Kursleiterin behält sich vor einzelne Kursstunden in Ausnahmefällen zu verschieben.
§ 2 Zahlung der Kursgebühren
Leistungen, die auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V erfolgen, werden von der Hebamme (Kursleiterin)oder ihrer Vertretung direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Für Anzahl oder Umfang der Leistungen gelten Höchstgrenzen pro Frau, über deren Erreichen die Hebamme ihre Patientin bezüglich ihrer Leistungen rechtzeitig aufklären wird. Privatpatienten bekommen die Rechnung von der Hebamme oder einer Abrechnungsstelle. Die Kostenerstattung der Hebammenleistungen durch die privaten Kassen variieren z.T. stark, je nachdem was als Leistungen vereinbart wurde. Die Kundin ist zur Zahlung der Hebammenrechnung verpflichtet, auch wenn nicht alle in Anspruch genommenen Leistungspositionen von der Krankenkasse übernommen werden.
§ 3 Eigenanteil
In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse übernommen und Ihnen daher als Selbstzahler privat in Rechnung gestellt:
Falls keine gültige Mitgliedschaft in der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann.
Von Ihnen versäumte Termine in Gruppenkursen wie Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik (10 Euro/ 60min)
Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente (= Höchstgrenze) überschritten werden. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Hebamme über alle Leistungen zu informieren, die Sie bei einer Kollegin auf Kassenkosten in Anspruch nehmen bzw. in Anspruch genommen haben.
Kurse die keine Leistung der Krankenkasse sind.
§ 4 Anmeldung zu Kursen
Eine Anmeldung zu Kursen kann wie folgt erfolgen:
über die Internet-Anmeldedatenbank.
Eine Teilnahmemöglichkeit nach einer Anmeldung wird erst mit der Übersendung der Bestätigung der Kursplatzreservierung möglich.
§ 5 Bestätigung der Kursplatzreservierung
Die Bestätigung der Kursplatzreservierung kann wie folgt erfolgen:
per automatisierter Email-Funktion der Internet-Anmeldedatenbank.
per Mail
§ 6 Rückerstattung von Kursgebühren
(1) Ein Widerruf der Kursanmeldung ist bis 4 Wochen vor Beginn des Kurses ohne Angabe von Gründen unter voller Erstattung der Kursgebühr möglich. Bei Widerruf bis 2 Wochen vor Kursbeginn sind 50% der Kursgebühr zu entrichten. Bei späterem oder ganz ausbleibendem Widerruf ist die volle Kursgebühr auch dann zu entrichten, wenn der Kurs nicht wahrgenommen wird.
(2) Abwesenheit an Kursen ohne vorliegende fristgerechte Abmeldung zieht die Erhebung einer Ausfallgebühr in Höhe der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Kurspreise nach sich.
§ 7 Teilnahme an Kursen ohne Anmeldung
(1) Ein Anspruch auf Teilnahme an Kursen ohne Anmeldung besteht nicht.
(2) Eine Teilnahme ohne Anmeldung ist nur möglich, wenn zu Kursbeginn noch freie Kursplätze vorhanden sind. Die Entscheidung darüber liegt beim jeweiligen Kursleiter vor Ort.
§ 8 Haftung für Eigentum von Kursteilnehmern
Die Hebammenpraxis Meilensteine übernimmt keine Haftung für mitgebrachte (Wert-) Gegenstände und Garderobe.
§ 9 Beschädigung von Eigentum von Kursteilnehmern
(1) Die Hebammenpraxis Meilensteine übernimmt keine Haftung für die Beschädigung von Eigentum von Teilnehmern (z.B. Brillen, Mobiltelefone), wenn dieses während der Übungen beschädigt wird.
(2) Die Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
§ 10 Beschädigung der Gesundheit
(1) Die Hebammenpraxis Meilensteine übernimmt keine Haftung für die Beschädigung der Gesundheit, wenn diese aus Situationen heraus erfolgt, die nicht im konkreten Zusammenhang mit den Übungsanleitungen steht.
(2) Die Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
§ 11 Reklamation über Dienstleistungen der Hebammenpraxis Meilensteine
Reklamationen bezüglich einer vom Teilnehmer empfundenen Schlechtleistung der Hebammenpraxis Meilensteine sind der Praxisleitung schriftlich binnen 7 Tage nach Kursende vorzutragen.